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AutorenbildViktoria Jedlicka

Übernahme der Credit Suisse: Ein Blick nach Österreich

In den letzten Wochen zierten Schlagzeilen wie „schwarzer Sonntag“ oder „historischer Skandal“ die internationale Medienlandschaft – Thema war die Übernahme der angeschlagenen Schweizer Großbank Credit Suisse durch die Konkurrentin UBS. Durch die Fusion dieser zwei systemrelevanten Schweizer Banken sei ein noch größerer Akteur geschaffen worden, der erst recht nicht „pleitegehen“ darf. Die Aufregung in unserem Nachbarland bietet Anlass, einen Blick auf das Finanzmarktaufsichtsrecht in Österreich zu werfen.


Wer ist Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde?

Finanzmarktteilnehmer wie zB Kreditinstitute (Banken) unterliegen aufgrund des besonderen volkswirtschaftlichen Interesses an der Stabilität des Finanzsektors einer besonderen staatlichen Aufsicht. Mit dieser Aufsicht ist seit 2002 die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betraut. Die FMA ist eine unabhängige Behörde, die an keine Weisungen gebunden ist. Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde hat nicht nur die Aufsicht über Kreditinstitute, sondern auch über Versicherungen, Pensionskassen und Wertpapiermärkte. Man spricht deshalb von einer sogenannten „Allfinanzaufsicht“. Zusätzlich gibt es noch europäische Aufsichtsmechanismen.


„Fact Finding“ durch die Österreichische Nationalbank

Die Österreichische Nationalbank (OeNB) teilt sich die Agenden der Bankenaufsicht mit der FMA und ist dabei für das „Fact Finding“ zuständig. Was heißt das konkret? Die OeNB überwacht die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes, indem sie „Vor-Ort-Prüfungen“ bei Kreditinstituten durchführt und darauf basierend Gutachten erstellt. Diese Prüfungen beinhalten unter anderem die detaillierte Überprüfung der Risikomanagementsysteme und -prozesse eines bestimmten Geschäfts- oder Risikobereichs eines Kreditinstituts.


„Decision Taking“ durch die FMA

Basierend auf den Prüfungen und Analysen der OeNB, überwacht und kontrolliert die FMA die einzelnen Finanzinstitute und Akteure und hat darauf beruhend weitere Entscheidungen zu treffen. Die FMA trägt die Solvenzaufsicht, dh sie überprüft, ob Banken und sonstige Finanzdienstleister jederzeit zahlungsfähig sind und mögliche vertragliche Verpflichtungen erfüllen können, um die Wiederholung einer Finanzkrise wie im Jahr 2008 zu verhindern. Darüber hinaus hat die FMA auch die Markt- und Verhaltensaufsicht, worunter die Gewährleistung fairer und transparenter Verhältnisse auf den Märkten fällt. Des Weiteren obliegen der FMA unter anderem Aufgaben wie die Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Betriebs von Bankgeschäften sowie die Durchführung präventiver Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.


Anlassfall der Credit Suisse

Wie sieht nun die Rechtslage in Österreich aus, wenn es zu einer Fusion zweier Kreditinstitute wie im Fall Credit Suisse kommt? Allgemein ist für gravierende Änderungen in der Struktur eines Kreditinstituts, wie etwa bei Verschmelzungen zweier Kreditinstitute oder Änderungen der Rechtsform, eine gesonderte Bewilligung durch die Europäische Zentralbank bzw die Finanzmarktaufsicht erforderlich. Nach § 21 Absatz 1 Ziffer 1 Bankwesengesetz ist für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten eine besondere Bewilligung der FMA erforderlich. Die Bewilligungspflicht dient einerseits dem Gläubigerschutz und andererseits der Risikoprävention.


Nach welchen Kriterien entscheidet die FMA über einen solchen Zusammenschluss? Allgemein ist darauf zu achten, dass aufgrund der Vermögensvereinigung auch zukünftig Steuerung, Überwachung und Begrenzung bankgeschäftlicher und bankbetrieblicher Risiken durch angemessene Strategien und Verfahren möglich sind. Sollte die fusionierte Einheit nicht in der Lage sein, ein effektives Risikomanagement zu betreiben, kann die Bewilligung versagt werden. Nichteinhaltung von Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können ebenfalls einen Abweisungsgrund darstellen.


Was gilt, wenn die Fusion trotz fehlender Bewilligung der FMA vorgenommen wurde? Der Verwaltungsgerichtshof erachtet Rechtsgeschäfte ohne entsprechende behördliche Genehmigung als „aufschiebend bedingt“. Das bedeutet, dass zB der Verschmelzungsvertrag so lange unwirksam ist, bis die Bewilligung erteilt wird. Der Vertragsabschluss wirkt sich nur insofern aus, als die Vertragsparteien aufgrund dessen verpflichtet sind, alles zu tun, um den Bedingungseintritt, also die Erteilung der Bewilligung durch die FMA, herbeizuführen. Solange die Bewilligung nicht nachgeholt wurde, besteht kein Anspruch auf Vergütungen aus Geschäften, die ohne Bewilligung abgeschlossen wurden. Verwaltungsstrafrechtlich ist jedoch keine Sanktion für die Durchführung einer Fusion trotz fehlender Bewilligung der FMA vorgesehen.


Expertinnen erwarten keine „wesentlichen unmittelbaren Auswirkungen“ auf den Bankensektor in Österreich, da es sich bei der Übernahme der Credit Suisse um „ein individuelles Problem“ handle. Nachdem das Rettungspaket für die Credit Suisse durch das Schweizer Parlament erneut abgelehnt wurde, bleibt gespannt abzuwarten, welche Auswirkungen die Rettungsaktion der Credit Suisse letztendlich auf den Schweizer Finanzmarkt hat.


Kurz gesagt:

  • Die Österreichische Nationalbank (OeNB) teilt sich die Agenden der Bankenaufsicht mit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und ist dabei für das „Fact Finding“ zuständig, indem sie „Vor-Ort-Prüfungen“ bei Kreditinstituten durchführt, die eine detaillierte Überprüfung der Risikomanagementsysteme und -prozesse beinhalten.

  • Die FMA trägt einerseits die Solvenzaufsicht, die zum Ziel hat, dass Banken und sonstige Finanzdienstleister jederzeit zahlungsfähig sind und andererseits die Markt- und Verhaltensaufsicht, worunter die Gewährleistung fairer und transparenter Verhältnisse auf den Märkten fällt.

  • Nach § 21 Abs 1 Z 1 Bankwesengesetz ist für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten eine besondere Bewilligung der FMA erforderlich.

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