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AutorenbildDavid von der Thannen

Zwischen gerechtem Krieg und Kriegsverbrechen: Was selbst im Krieg verboten ist

Mit dem 21-jährigen Wadim S. wurde am vergangenen Montag erstmals seit Beginn des Angriffskriegs in der Ukraine ein russischer Soldat des Mordes schuldig gesprochen. Das mag auf den ersten Blick paradox klingen. Schließlich – so könnte man meinen – ist doch schon der Krieg an sich ein einziges Verbrechen, in dem das Töten eher den Regel- als Ausnahmefall darstellt. Statistiken, die von bis zu 50 000 Todesopfern seit Kriegsbeginn ausgehen, belegen das. Warum dann also nicht gleich sämtliche Soldaten verurteilen? Oder gar keine?


Ganz so einfach ist die Sache (natürlich) nicht: Denn juristisch ist selbst im Krieg zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Da der Krieg bekanntlich fast so alt ist wie die Menschheit selbst, haben sich unter den Staaten über die Jahrhunderte nämlich sogenannte gewohnheitsrechtliche Vorstellungen darüber entwickelt, was im Krieg erlaubt bzw. verboten sein sollte. Diese Regeln werden als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.


Besonders wichtige Ge- und Verbote des humanitären Völkerrechts wurden im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts sogar in zwischenstaatliche Verträgen gegossen. Unter ihnen sind vor allem die berühmten Genfer Konventionen hervorzuheben.


Das Diskriminierungsgebot im Krieg

In allen vier Genfer Konventionen findet sich zuallererst ein Diskriminierungsgebot, nach dem in kriegerischen Auseinandersetzungen strikt und stets zwischen den Bewaffneten auf der einen und Zivilisten auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Genauso wie Zivilisten werden durch die Konventionen aber auch

  • Personen, die „die Waffen gestreckt“ (kapituliert) haben

  • Verwundete und Kranke sowie

  • Gefangene

besonders geschützt. Sie sind unter allen Umständen mit Menschlichkeit zu behandeln. Diese Personengruppen dürfen vom Kriegsgegner weder getötet oder gefoltert, noch als Geisel genommen werden. Kranke und Verwundete sind darüber hinaus auch medizinisch zu versorgen.


Aber selbst gegenüber den feindlichen Soldaten ist im Krieg keineswegs alles erlaubt. Das Völkergewohnheitsrecht verbietet zum Beispiel besonders heimtückische Methoden der Kriegsführung wie das Vortäuschen von Verwundungen oder das Tragen feindlicher Uniformen. Die Chemiewaffen- und die Biowaffenkonvention erklären außerdem den kriegerischen Einsatz bestimmter, besonders schädlicher Waffensysteme für unzulässig. (Eine vergleichbare Konvention, die den Einsatz von Atomwaffen untersagt, ist aktuell hingegen nicht in Kraft.)


Kriegsverbrechen – Krieg ≠ Verbrechen?

Damit aber zurück zum Anlassfall: Tatsächlich stellt im Krieg noch nicht jede Tötung auch ein Kriegsverbrechen dar. Juristinnen bezeichnen noch nicht einmal jeden Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts als Kriegsverbrechen; ein solches begeht hingegen nur, wer die Regeln des humanitären Völkerrechts auf schwere Art und Weise missachtet.


Wann ein Kriegsverbrechen tatsächlich vorliegt, ist also nicht ganz einfach zu sagen – und auch darüber hinaus gestaltet sich die Strafverfolgung von Kriegsverbrecher:innen oft schwierig. In der Vergangenheit lag das häufig daran, dass gesuchte Kriegsverbrecher:innen nur in jenen Staaten strafrechtliche Konsequenzen fürchten mussten, in denen sie ihre Gräueltaten begangen hatten. Doch auch in dieser Hinsicht konnte die internationale Gemeinschaft in den vergangenen Jahrzehnten bemerkenswerte Fortschritte erzielen: Zur Verfolgung der Kriegsverbrechen, die im Rahmen der Jugoslawienkriege und des Völkermordes in Ruanda begangen wurden, richteten die Vereinten Nationen in den 1990er-Jahren etwa jeweils eigenständige Kriegsverbrechertribunale ein. Daran anschließend wurde 2002 der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag als ständiges Gericht aus der Taufe gehoben. Seiner Rechtsprechung haben sich bis dato knapp zwei Drittel aller Staaten weltweit unterworfen. Dementsprechend darf der Strafgerichtshof über all jene Kriegsverbrechen urteilen, die entweder durch eine Staatsbürger:in oder auf dem Staatsgebiet eines dieser Staaten begangen werden.


Und selbst nationale Gerichte werden bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen immer aktiver: So läuft in Deutschland zurzeit etwa ein aufsehenerregender Prozess gegen einen syrischen Arzt, der im syrischen Bürgerkrieg schwere Kriegsverbrechen (Folter von Zivilisten) begangen haben soll. Um ihm den Prozess zu machen, beruft sich der deutsche Bundesgerichtshof auf das sogenannte Weltrechtsprinzip: einen Grundsatz nachdem die schwersten Verbrechen des internationalen Rechts von allen Staaten der Welt verfolgt werden können.

Kurz gesagt

  • Auch im Krieg ist nicht alles erlaubt! Das sogenannte humanitäre Völkerrecht („Recht im Krieg“) legt für Kriegszeiten konkrete Regeln zum weitestmöglichen Schutz von Menschen und anderen Gütern fest.

  • Die vier Genfer Konventionen verbieten Gewalt und unmenschliche Behandlung gegenüber Zivilisten, Kapitulierenden, Verwundeten und Gefangenen. Außerdem dürfen bestimmte Kriegsmethoden und Waffen auf gar keinen Fall eingesetzt werden.

  • Schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht werden als Kriegsverbrechen bezeichnet. Für ihre strafrechtliche Verfolgung ist seit 2002 der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag eingerichtet. Nach dem Weltrechtsprinzip können Kriegsverbrecher:innen außerdem von den nationalen Gerichten aller Nationen zur Verantwortung gezogen werden, ganz unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Täter:in oder dem Ort des Verbrechens.

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