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AutorenbildSebastian Öhner

Wenn = nicht = ist. Österreichs trauriges Abschneiden beim Anti-Rassismus-Bericht

Nach einer kürzlich veröffentlichten Studie der europäischen Grundrechtsagentur (FRA) ist Österreich unter den traurigen Spitzenreitern, wenn es um Rassismus geht. Grund genug, diesen Beitrag den rechtlichen Hintergründen zum Thema der Gleichbehandlung, den aktuellen Problemstellen und den österreichischen Anti-Rassismus-Anlaufstellen zu widmen.


Das Recht setzt dem Rassismus das zentrale Gebot der Gleichbehandlung entgegen. Die hohe Bedeutung dieses Grundsatzes zeigt sich schon alleine daran, dass „die Gleichheit aller Menschen in Recht und Würde“ bereits in Artikel 1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehalten ist. Auch in Österreich haben wir in Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot verankert. Dieses wird noch einmal flankiert von dem in Artikel 14 der europäischen Menschenrechtskonvention normierten Verbot der Benachteiligung.


Nicht nur auf verfassungsetzlicher, sondern auch auf einfachgesetzlicher Ebene ist das Gebot der Gleichbehandlung stark verankert. Insbesondere das Gleichbehandlungsgesetz (GlbG) liefert einen umfassenden Normenkatalog zu diesem Thema. Das Gesetz ist in einzelne Diskriminierungstatbestände unterteilt. Neben den Faktoren Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung und Behinderung, zählt auch die für Anti-Rassismus Fragen primär relevante ethnische Zugehörigkeit zu einem der aufgezählten Tatbestände. Laut Gleichbehandlungsanwaltschaft – zu der wir später noch genauer kommen – knüpft der Begriff der ethnischen Zugehörigkeit nach dem GlBG insbesondere an „an Merkmale wie etwa die zugeschriebene Herkunft, Kultur, Muttersprache, Hautfarbe, Sitten oder Religion“.


Das GlBG ist also jenes Gesetz, in dem auch konkrete rechtliche Anti-Rassismus-Regelungen verankert sind. Anzuwenden ist das Gesetz dabei grundsätzlich auf Gleichbehandlungsfragen die das Thema Arbeit betreffen. § 17 Absatz 1 des GlBG zählt dabei neben anderen Bereichen die Begründung des Arbeitsverhältnisses oder die Festsetzung des Entgeltes als Anwendungsbereich auf. Das GlBG entfaltet aber auch außerhalb der Arbeitswelt seine Wirkung. Denn nach § 30ff ist die Gleichbehandlung im „sonstigen Bereich“ einzuhalten. Sonstiger Bereich ist natürlich eine eher schwammige Eingrenzung. Deshalb wurde in § 40a des Gesetzes noch einmal klargestellt, dass das Gesetz unter anderem für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen, Fragen der Bildung oder auch andere soziale Themen betrifft.

Was ist wirklich los?


Wir haben also einige gesetzliche Grundlagen zum Thema Gleichbehandlung. Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis zeigt sich jedoch darin, dass Österreich trotz der umfassenden gesetzlichen Grundlagen, die Gleichbehandlung in sämtlichen Bereichen vorschreiben, in der aktuellen Analyse der FRA sehr schlecht abschneidet. Diskriminierungserfahrungen beziehen sich laut der Analyse insbesondere auf die Hautfarbe oder den Migrationshintergrund. Besonders häufig sollen rassistische Diskriminierungen in den Bereichen Arbeitssuche und dem Wohnbereich sowie bei der Bildung, Arbeit im allgemeinen und Gesundheitsthemen vorkommen.


Auch in anderen Prüfberichten ist das Ergebnis für Österreich mehr als ernüchternd. Der jährliche Bericht von Zara (Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit) weist beispielsweise 2022 ein sehr stark gehäuftes Vorkommen von Rassismusfällen im digitalen Raum auf. Daneben wurde die Tatsache, dass es viele strukturelle Mängel im Bereich der Gleichbehandlung gibt, unter anderem durch den Universal Periodic Review aufgezeigt. In diesem Prüfprozess wird die Einhaltung der Menschenrechte in Österreich durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen überprüft. Bei der letzten Überprüfung wurde eine Vielzahl von Forderungen ausgesprochen, die auf notwendige Verbesserungen im Anti-Rassismus-Bereich abzielen.


An wen kann ich mich wenden?

Gemäß dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) wurde eine Gleichbehandlungsanwaltschaft eingerichtet. Sie ist Ansprechpartnerin in Fragen der Durchsetzung des Gleichbehandlungsrechts in Österreichs. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hilft dabei sowohl in einzelnen Fällen, als auch auf struktureller Ebene bei der Durchsetzung des Gleichbehandlungsrechts. Zusätzlich gibt es noch eine eigene Gleichbehandlungsbeauftragte, die nur für den Bereich des Bundesdienstes zuständig ist.


Neben diesen gesetzlich eingerichteten Ombudsstellen, gibt es auch NGOs – wie zB der bereits erwähnte Verein Zara – die sich mit Anti-Rassismus-Arbeit beschäftigen.


Kurz gesagt:

  • Anti-Diskriminierung ist in vielen Gesetzen geregelt. Zu den wichtigsten für Österreich zählen die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die europäische Menschenrechtskonvention, das Bundes-Verfassungsgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz.


  • Nach einer aktuellen Analyse der europäischen Grundrechtsagentur (Frau) schneidet Österreich im Bereich Anti-Rassismus sehr schlecht ab. Rassistische Vorkommnisse sollen laut Analyse vor allem bei der Arbeitssuche und im Wohnbereich stattfinden.


  • Es gibt spezialisierte Stellen, an die man sich in Österreich wegen Fragen der Gleichbehandlung wenden kann. Dazu zählen die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder NGOs wie Zara (Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit).

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