Urlaubsvergnügen oder Horrortrip: Von verlorenen Koffern und abgesagten Flügen
Sommerzeit ist Reisezeit. Damit die Urlaubsfreude nicht von einer verpatzten Flugreise zunichtegemacht wird, empfiehlt es sich, über seine Fluggastrechte Bescheid zu wissen.
Steht mir als Passagierin bei einem verspäteten Abflug eine Entschädigung zu?
Dabei kommt es darauf an, um wie viel die Ankunft verspätet ist. Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“) besteht, sobald ein Flug zumindest drei Stunden verspätet am Endziel ankommt. Die exakte Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der gebuchten Strecke ab und beträgt zwischen € 250 und € 600. Neben der zu leistenden Ausgleichszahlung, ist die Fluglinie – je nach Streckenentfernung sowie Verspätungsdauer – zB auch verpflichtet, unentgeltlich Snacks und Erfrischungen anzubieten. Für Bahnreisen steht einer EU-Verordnung zufolge ab einer Verspätung von 60 Minuten ganz ähnlicher Ersatz zu.
Und bei wetterbedingter Verspätung?
Eine Ausgleichszahlung steht nicht zu, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass es aufgrund von außergewöhnlichen Umständen (zB schlechte Wetterbedingungen) zu einer Verspätung des Abfluges kam. Liegt ein technischer Defekt vor, kann die Fluglinie die Ausgleichszahlung in der Regel nicht verweigern.
Was gilt, wenn mein Flug abgesagt wird?
Fällt ein geplanter Flug aus, darf die Passagierin zwischen
der Erstattung des Ticketpreises,
einem Rückflug zum ersten Abflugort oder
einer alternativen Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum Endziel wählen.
Zusätzlich haben Passagierinnen Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von € 250 bis € 600, wenn sie nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Flugannullierung informiert wurden (außer in Ausnahmefällen).
Wo sind die Rechte von Fluggästen geregelt?
Die Ansprüche im Fall einer Flugverspätung oder -annullierung sind in der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004, https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF) geregelt. Als EU-Verordnung gilt diese in Österreich unmittelbar, also wie ein nationales Gesetz.
Was tun, wenn das Gepäckstück zu spät oder gar nicht ankommt?
Ansprüche von Flugpassagierinnen hinsichtlich ihres Gepäcks sind im Montrealer Übereinkommen geregelt. Kommt der Koffer verspätet an, hat die Passagierin das Recht, sich das Notwendigste, zB Toilettenartikel und Kleidung, vor Ort zu kaufen und es anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. Beim Einkauf der Ersatzgegenstände müssen die Ausgaben jedoch so gering wie möglich gehalten werden. Die Verspätung des Gepäcks ist binnen 21 Tagen ab dessen Wiedererhalt der Fluglinie schriftlich zu melden. Ist das Gepäckstück nach 21 Tagen immer noch nicht eingetroffen, gilt es als verloren. Ab diesem Zeitpunkt kann die Passagierin Schadenersatz fordern.
Was bekommt man für ein verloren gegangenes Gepäckstück?
Ersetzt bekommt man den Zeitwert der verlorenen Gegenstände, also den Neuwert der Sachen weniger ihrer Wertminderung zB durch Abnutzung. Dazu muss die Passagierin den Gepäcksinhalt sowie dessen Zeitwert und jenen des Koffers gegenüber der Fluglinie glaubhaft machen und auflisten.
Kurz gesagt:
Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) haben Passagierinnen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (€ 250 bis € 600), sobald ein Flug zumindest drei Stunden verspätet am Endziel ankommt.
Fällt ein geplanter Flug aus, hat die Passagierin die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einem Rückflug zum ersten Abflugort oder einer alternativen Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen.
Kommt der Koffer verspätet an, darf sich die Passagierin das Notwendigste vor Ort kaufen und der Fluggesellschaft in Rechnung stellen.
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