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AutorenbildViktoria Jedlicka

Steine am Meeresgrund: Urlaubssouvenir oder illegale Ausfuhr von Kulturgütern?

Die Urlaubssaison ist bereits voll im Gange. Und wer kennt es nicht: Als Erinnerung an den Urlaub nimmt man gerne Souvenirs mit nachhause. Doch gerade das wird nun einem Mann aus Villach zum Verhängnis, dem in Griechenland plötzlich ein Strafverfahren wegen illegaler Ausfuhr von Kulturgütern (Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) droht. Der Villacher brachte aus seinem Griechenland-Urlaub im Jahr 2019 beim Schnorcheln gefundene Steine als Souvenirs mit, die, wie sich nun herausstellte, Teile antiker Amphoren waren. Worum es sich bei diesem Fund handelt und wie dies rechtlich zu beurteilen ist, haben wir uns für euch näher angesehen.


Archäologische Kulturgüter: Was zählt dazu?

Archäologische Kulturgüter sind Objekte unterschiedlichster Art und können aus diversen Epochen stammen. Dazu zählen zum Beispiel bauliche Überreste wie bronzezeitliche Hügelgräber oder römische Villen, aber auch bewegliche Objekte wie Steinwerkzeuge, Tonscherben oder römische Münzen. Archäologische Funde können nicht nur als Einzelobjekte einen besonderen, teils auch sehr hohen, Wert haben, sondern sind vor allem für ihre aufgrund ihres Fundkontextes bestehende Aussagekraft über die Geschichte bekannt. Auf den ersten Blick unbedeutend wirkende Scherben oder Münzen können für die Rekonstruktion früherer Kulturen von besonderer Bedeutung sein, weshalb archäologisches Kulturgut eines erhöhten Schutzes bedarf.


Besonderer Schutz von archäologischen Kulturgütern in Österreich

Um archäologischen Kulturgütern besonderen Schutz zu gewährleisten, gelten in Österreich für archäologische Objekte gemäß dem österreichischen Denkmalschutzgesetz (kurz: DMSG) die gleichen Schutzbestimmungen wie für sonstige Denkmale. Die Kulturgüter können also unter Denkmalschutzgesetz gestellt werden und sind somit vor Veränderung, Zerstörung und illegaler Ausfuhr ins Ausland geschützt. Für die Ausfuhr archäologischer Objekte wird unabhängig vom monetären Wert der Gegenstände eine Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt benötigt. Gefundene Bodendenkmale werden nach dem Gesetz vom Zeitpunkt des Funds bis längstens für die Dauer von sechs Wochen ab Fundmeldung unter Denkmalschutz gestellt, sodass eine Ausfuhr ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts rechtswidrig ist.


Zufallsfund und Fundmeldung

Verschiedenste Szenarien können einen Zufallsfund darstellen: von der Scherbe, die im Garten gefunden wird, bis hin zu historischen Gebäuderesten, die beim Straßenbau in Erscheinung treten. Auch eine Münze, die man auf einem Feld in der Nähe eines Wanderwegs findet sowie der Fund beim Tauchen in einem Meer zählen dazu. All das können Beispiele für einen geschützten Fund im Sinn des Denkmalschutzgesetzes sein. All diese Beispielsfunde sind sogenannte Bodendenkmäler: Sie haben sich also unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche befunden und sind aufgrund äußerer Einflüsse, wie Regen oder durch Grabung, an die Oberfläche gelangt ist.


Es stellt sich nun die Frage, wie vorzugehen ist, wenn man zufällig und ungeplant, wie im Fall unseres Villacher Tauchers, ein Kulturgut findet. § 8ff DMSG sieht hierfür Regelungen vor. In Österreich sind gefundene archäologische Kulturgüter (Bodendenkmäler) verpflichtend einer Behörde anzuzeigen. Hier gilt es enge zeitliche Grenzen zu beachten, da der Fund sofort, spätestens am nächsten Werktag, beim Bundesdenkmalamt zu melden ist. Es besteht auch die Möglichkeit, alternativ den Fund bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der Polizei, der zuständigen Bürgermeisterin oder einem öffentlichen Museum zu melden. Eine Meldung an private Heimatmuseen oder beliebige Archäologinnen entspricht hingegen nicht den rechtlichen Bestimmungen. Bei der Fundmeldung gilt es zu beachten, dass der Fundgegenstand selbst und die exakte Fundstelle, sodass diese wiederauffindbar ist, zu melden sind.


Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind in Österreich mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht. Für die illegale Veränderung oder Ausfuhr eines archäologischen Kulturguts wird eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe bis zu EUR 50.800 angedroht. In den Mittelmeer-Ländern drohen sogar Freiheitsstrafen, wenn man mit einem antiken Gegenstand erwischt wird, den man frisch ausgegraben, aus dem Meer getaucht oder sogar nur „gefunden“ hat.


Internationale Schutzbestimmungen

Nicht bloß Österreich gewährt archäologischen Kulturgütern besonderen Schutz. Für den archäologischen Kulturgüterschutz sind auch völkerrechtliche Instrumente, wie die UNESCO Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (1970) relevant, da diese gegenseitige Hilfe der Vertragsstaaten zum Schutz des durch Ausbeutung gefährdeten kulturellen Erbes vorsieht, sowie die UNIDROIT Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects (1995), welche klarstellt, dass rechtswidrig ausgegrabenes oder rechtmäßig ausgegrabenes, aber rechtswidrig einbehaltenes Kulturgut als gestohlen anzusehen ist. Um ein mögliches Strafverfahren wegen Einbehaltung oder illegaler Ausfuhr archäologischer Kulturgüter zu vermeiden, empfiehlt es sich unterm Strich also auf alle Fälle, einen Fund vorsichtshalber zu melden.

Kurz gesagt:

  • Archäologische Kulturgüter sind in Österreich unter das Denkmalschutzgesetz gestellt und unterliegen somit besonderem Schutz.

  • Gefundene archäologische Kulturgüter (Bodendenkmäler) sind verpflichtend sofort nach dem Fund, spätestens am nächsten Werktag, beim Bundesdenkmalamt zu melden.

  • Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind in Österreich mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht, für die illegale Veränderung oder Ausfuhr eines archäologischen Kulturguts wird z. B. eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe bis zu EUR 50.800 angedroht.

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