Schengen? Was ist das eigentlich?
Der Schengen-Raum gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften der EU. Mit 1.1.2023 treten auch in Kroatien alle Bestimmungen des sogenannten Schengen-Besitzstandes in Kraft:
Was heißt Schengen-Besitzstand?
Das Schengen-Abkommen war ein völkerrechtlicher Vertrag, der darauf abzielte, die Kontrollen an den Grenzen innerhalb der Schengen-Staaten abzuschaffen. Mittlerweile ist er Teil des EU-Rechts. Diese Bestimmungen werden vereinheitlicht als Schengen-Besitzstand bezeichnet.
Und was regelt der Schengen-Besitzstand? Dieser bestimmt, dass zwischen Schengen-Staaten grundsätzlich keine Grenzkontrollen durchgeführt werden dürfen.
Keine Grenzkontrollen aber dafür Ausgleichsmaßnahmen
Die EU hat mehrere Ziele. Diese sind in Artikel 3 des Vertrages über die europäische Union festgelegt. Ein Ziel der EU ist es, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu schaffen. Innerhalb der EU soll es keine Grenzkontrollen geben. Dazu bestimmt Artikel 3 EUV Folgendes:
"Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist."
Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (also zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten) wird durch den Schengen-Besitzstand geregelt. Dort ist vorgesehen, dass Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen Schengen-Staaten nur in Ausnahmesituationen wieder eingeführt werden dürfen (wie das etwa während des Großteils der COVID-19 Pandemie geschehen ist).
Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sind sogenannte „Ausgleichsmaßnahmen“ vorgesehen, die von den Schengen-Staaten umgesetzt werden müssen.
Was sind Ausgleichsmaßnahmen? [Für die Antwort bitte aufklappen]
Kroaten ist seit 2013 Mitglied der EU. Im Beitrittsvertrag von Kroatien wurde vereinbart, dass Kroatien nicht sofort ein Schengen-Staat ist. Personenkontrollen an der kroatischen Grenze zu anderen EU-Mitgliedstaaten wurden auch weiterhin durchgeführt. Diese sollten erst nach einem positiven Evaluierungsverfahren und einem Beschluss des Rates der EU, der aus Ministerinnen der Regierungen der Mitgliedstaaten besteht, abgeschafft werden. Im Evaluierungsverfahren wird überprüft, ob alle Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden.
Das Evaluierungsverfahren für Kroatien wurde bereits 2019 positiv abgeschlossen. Der Rat der EU hat jedoch erst am 8.12.2022 beschlossen, dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Kroatien angewendet werden. Daher werden mit 1.1.2023 die Personenkontrollen an Kroatiens Land- und Seegrenzen zu den anderen Mitgliedstaaten abgeschafft. Die Personenkontrollen an Luftbinnengrenzen (also etwa bei Flügen von Österreich nach Kroatien) werden erst mit 26.3.2023 abgeschafft.
Sind alle Mitgliedstaaten der EU Schengen-Staaten?
Nicht nur für Kroatien waren derartige Sonderregelungen vorgesehen. Auch für andere EU-Mitgliedstaaten gelten bestimmte Einschränkungen.
Irland, Rumänien, Bulgarien und Zypern sind Mitgliedsstaaten der EU, allerdings (noch) nicht des Schengen-Raumes (wobei Irland das bisher auch nicht beabsichtigt). Auch einige Nicht-EU Mitglieder sind Teil des Schengen-Raumes – und zwar Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Daher werden auch bei der Einreise und Ausreise in diese Ländern keine Personenkontrollen durchgeführt.
Die Evaluierungsverfahren von Rumänien und Bulgarien wurden bereits 2011 positiv abgeschlossen. Es gibt allerdings bis heute keinen Beschluss des Rates der EU, um die Grenzkontrollen abzuschaffen. Ein solcher Beschluss muss einstimmig erfolgen. Im Dezember haben Österreich und die Niederlande gegen diesen gestimmt, obwohl die EU-Kommission sich für einen Beitritt ausgesprochen hatte.
Und was gilt für Staatsbürgerinnen von Nicht-Schengen-Staaten in der EU?
Auch Staatsbürgerinnen von Nicht-Schengen-Staaten in der EU haben das Recht, in jeden EU-Mitgliedstaat ein- und ausreisen. Alle EU-Bürgerinnen haben das allgemeine Recht auf Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit in der EU. Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besagt Folgendes:
„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“
Außerdem haben Staatsbürgerinnen von Nicht-Schengen-Staaten das Recht, in jedem EU-Mitgliedstaat zu arbeiten und zu diesem Zweck einzureisen. Das wird durch ein weiteres Ziel der EU, die Schaffung eines Binnenmarktes, sichergestellt. Dieser wird durch die Grundfreiheiten gewährleistet. Die vier Grundfreiheiten sind:
Der freie Warenverkehr;
der freie Personenverkehr;
der freie Dienstleistungsverkehr; und
der freie Kapitalverkehr.
Diese Grundfreiheiten gelten in allen EU-Mitgliedstaaten und für alle EU-Bürgerinnen. Daher haben alle EU-Bürgerinnen die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen und dafür einzureisen.
Der Schengen-Besitzstand hat nur im Hinblick auf Grenzkontrollen zwischen Staaten und den damit eingeführten Ausgleichsmaßnahmen große Bedeutung. Das Recht auf die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten besteht für alle EU-Bürgerinnen unabhängig von Schengen.
Kurz gesagt:
Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (also zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten) regelt der Schengen-Besitzstand.
Für die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnzengrenzen wird ein positives Evaluierungsverfahren und ein einstimmiger Beschluss des Rates der EU benötigt. Für Kroatien wurde dieser Beschluss am 8.12.2022 getroffen. Für Bulgarien und Rumänien fehlte es an der Einstimmigkeit.
Alle EU-Bürgerinnen haben das allgemeine Recht auf Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit in der EU.
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