Eurovision 2024: Was es beim ORF spielt (und warum)
Heute Abend findet das Finale des 68. Eurovision Song Contests statt. Ein multimediales Mega-Event, das auch im Österreichischen-Rundfunk (ORF) ausgestrahlt wird. Aber wieso eigentlich? Ein kurzer Blick auf den rechtlichen Rahmen des ORF-Programms.
Kernaufträge des ORF-Programms
Was bei der Programmgestaltung des ORF zu beachten ist, ergibt sich – man hätte es fast erahnen können – aus dem ORF-Gesetz (auf das beziehen sich die §§ in der Folge). Dort werden dem ORF relativ umfangreiche Aufträge mitgegeben. Sie sind in § 4 als „Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag“ aufgelistet: Dazu zählen etwa die umfassende Information der Allgemeinheit über alle „wichtigen“ aktuellen Fragen (Ziffer 1), die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots (Ziffer 7), die Darbietung von Unterhaltung (Ziffer 8) und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Ziffer 11), ebenso wie die „Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“ (Ziffer 12).
Der „Kernauftrag“ ist also durchaus breit gefächert. Sogar „die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung“ wird ausdrücklich angesprochen (Ziffer 18). Ein wenig präzisiert wird der Kernauftrag durch die Programmrichtlinien, die von der Generaldirektorin (mit Zustimmung des Stiftungsrats) festgelegt werden und für alle programmgestaltenden Mitarbeiterinnen gelten. Die Unabhängigkeit des Rundfunks ist übrigens auch verfassungsrechtlich abgesichert.
Somit kann gesagt werden, dass der ORF zwar gewiss einen Bildungsauftrag hat – aber eben nicht darauf beschränkt ist. Vielmehr soll ein differenziertes, ausgewogenes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport angeboten werden (§ 4 Absatz 2). Jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) sollen in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen.
Über welche Kanäle das Programm angeboten werden soll, steht in § 3 – im sogenannten Versorgungsauftrag: Vier TV-Programme (davon ein Sport-Kanal, der schrittweise zum Streaming-Angebot umgebaut wird), 12 Radioprogramme, ein Online-Angebot und eine Streamingplattform zählen dazu.
Übrigens: Laut § 14 Absatz 3 darf am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember keine Werbung ausgestrahlt werden.
Wenn man mit dem Programm nicht zufrieden ist
Welche rechtliche Handhabe besteht gegen die Programmgestaltung des ORF? Die Frage wird wohl für die meisten Zuseherinnen eher theoretischer Natur sein bzw. gar nicht erst angedacht, sofern man den ORF nicht – wie bestimmte Kritikerinnen im Zuge der Debatte um die letzte Novelle des ORF-Gesetzes – als „hyperthrophen Staatsfunk“ oder sogar als „Massenvernichtungswaffe“ beschreibt.
Bei Verletzungen des ORF-Gesetzes kann eine Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) – eine Behörde, die unter anderem für die Rechtsaufsicht über den ORF zuständig ist – erhoben werden. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Beschwerdeführerin ist durch die behauptete Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt.
Die Beschwerde wird von mindestens 120 Personen unterstützt und die Unterstützerinnen entrichten den ORF-Beitrag oder sind vom ORF-Beitrag befreit.
Die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens werden durch die behauptete Verletzung berührt.
Die KommAustria hat über die Beschwerde jedenfalls innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Gibt sie der Beschwerde statt, hat sie festzustellen, dass eine Bestimmung des ORF-Gesetzes verletzt wurde bzw. den betroffenen Organen des ORF aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Inhalt oder der Qualität einer einzelnen Sendung wird aber wohl keinen Verstoß gegen den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag darstellen. Auch selbsterklärten „Feinden“ des Eurovision Song Contests wird daher statt einer Beschwerde doch eher das Umschalten zu empfehlen sein.
Kurz gesagt:
Wie das Programm des ORF zu gestalten ist, ergibt sich insbesondere aus § 4 des ORF-Gesetzes. Im dortigen "Kernauftrag" sind umfangreiche Programmvorgaben festgeschrieben.
Dazu zählen zum Beispiel die umfassende Information der Allgemeinheit über alle „wichtigen“ aktuellen Fragen, die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots, aber auch die Darbietung von Unterhaltung.
Sollte die Programmgestaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bestünde theoretisch die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria einzureichen. Eine Beschwerde gegen den Inhalt und die Qualität einer einzelnen Sendung wird allerdings wenig Aussicht auf Erfolg haben.
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