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AutorenbildNikolaus Handig

Der Amtsmissbrauch und die Tonband-Affäre

„Man verlangt, dass ich Ermittlungen einstelle.“ Es sind unter anderem diese Worte des verstorbenen Christian Pilnacek, ehemals Sektionschef im Justizministerium, die derzeit für Wirbel in der und um die ÖVP sorgen. Der Satz entstammt einer Tonaufnahme aus dem Sommer 2023. Falls die Aussagen daraus stimmen, wäre das nicht nur politisch, sondern auch strafrechtlich ein Problem. Die entscheidende Bestimmung für eine strafrechtliche Einschätzung der Lage ist § 302 des Strafgesetzbuchs (StGB), konkret dessen Absatz 1, der folgendermaßen lautet: „Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Kompliziert, aber theoretisch erfüllt? Diese Regelung des Amtsmissbrauchs klingt nicht nur kompliziert, sie ist es auch. Ohne dabei in Details einzutauchen: Der Tatbestand wäre erfüllt, wenn eine Beamtin (Pilnacek war Beamter) vorsätzlich den Staat an der Strafverfolgung hindert, indem sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einstellt, obwohl sie weiß, dass die Voraussetzungen dafür gar nicht vorliegen. Aber selbst wenn die Beamtin das nicht tut: Wer sie dazu auffordert, kann dadurch selbst strafbar werden. Genau dieser Vorwurf steht nun im Raum, sagt Pilnacek auf dem Tonmitschnitt doch, dass „ÖVP-Minister“ gesagt hätten: „Wieso dreh ich das nicht ab?“ Und außerdem: „In jedem Gespräch sagt der Sobotka: ‚Du hast selber versagt, du hast es nie abgedreht.‘“ Wenn tatsächlich jemand eine Beamtin zu einem Amtsmissbrauch auffordert, diese den Amtsmissbrauch aber nicht begeht, kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Bestimmung in Frage. Erfolglosigkeit schützt nicht vor Strafe Unter einer solchen „Bestimmung“ ist nämlich eine „Anstiftung“ zu verstehen. Hintergrund ist § 12 StGB, der normiert: „Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.“ Selbst wer erfolglos versucht, eine andere zum Amtsmissbrauch anzustiften, macht sich strafbar. Weil der Tonmitschnitt insofern durchaus schwere Vorwürfe beinhaltet, soll nun eine Untersuchungskommission eingerichtet werden, um für Aufklärung zu sorgen.

Kurz gesagt

  • Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist in § 302 des Strafgesetzbuchs normiert.

  • Eine Beamtin, die den Staat vorsätzlich an der Strafverfolgung hindert, indem sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einstellt, obwohl sie weiß, dass die Voraussetzungen dafür gar nicht vorliegen, macht sich wegen Amtsmissbrauchs strafbar.

  • Wer (wenn auch erfolglos!) versucht, eine Beamtin zum Amtsmissbrauch anzustiften, macht sich ebenso strafbar.

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