Baba und foi ned: Rechtliche Tipps für die Skisaison
Diese Woche, genauer gesagt am 6. Februar, hat die Ski-Weltmeisterschaft 2023 begonnen. Die spektakulären Bilder bewegen viele dazu, selbst die Skier (oder Snowboards) hervorzuholen und die Pisten unsicher zu machen. Passend dazu wollen wir hier einige der wichtigsten Ski-Weisheiten aus rechtlicher Perspektive beleuchten, damit die überzuckerten Pisten bestens befahren werden können.
1. Die richtige Ausrüstung: Besteht eigentlich eine Helmpflicht?
Allgemein müssen Skifahrerinnen sicherstellen, dass sie gute und funktionstüchtige Ausrüstung haben. Denn auch Nicht-Skiweltmeisterinnen fangen auf den Pisten oft regelrecht Feuer und sind mit einem beachtlichen Tempo unterwegs. Nicht nur deswegen sieht man heute nur noch wenige Menschen, die den Berg ohne Helm hinunter brettern. Da stellt sich die Frage, ob es überhaupt erlaubt ist, ohne Helm zu fahren. Die Antwort ist (klassischerweise): Jein.
Eine grundsätzliche und für alle Pistenbezwingerinnen geltende Helmpflicht gibt es nicht. Verordnen könnten eine solche nach der aktuellen Gesetzeslage nur die jeweiligen Landesgesetzgeber. 2010 wurde mittels einer Vereinbarung nach Artikel 15a des Bundesverfassungsgesetzes festgelegt, dass alle Bundesländer für Kinder bis 16 Jahren eine solche Helmpflicht erlassen sollen. Dies ist jedoch noch nicht überall passiert: In Tirol und Vorarlberg gibt es aktuell noch keine gesetzlich verankerte Helmpflicht. Strafen für das Missachten der Helmpflicht sind grundsätzlich ebensowenig vorgesehen.
2. Weil i wü Schiiiiifoan: Welche Regeln gelten auf den Skipisten?
Nachdem am Freitagnacht die Ski aufs Auto montiert, oder im Zug verstaut wurden, steht der Kauf des Skilift-Tickets an. Das bedeutet nicht nur den Start eines (hoffentlich) feinen Skiabenteuers, sondern auch das Eingehen eines Vertrages zwischen der Betreiberin des Skigebiets und der Ticketkäuferin. Auf Seiten der Betreiberin entstehen bei diesem Vertragsverhältnis sogenannte Verkehrssicherungspflichten. Damit meint man, dass die Abfahrt nicht mit Hindernissen gespickt sein darf, mit denen die Skifahrerinnen nicht rechnen müssen. Unterschieden wird dabei zwischen typischen Gefahren, wie Bäumen am Pistenrand, oder atypischen Gefahren, wie Ästen oder Steinen auf der Piste. Auch ein entsprechender Schutz vor Lawinen gehört. zu den Pflichten der Betreiberin. Diese Pflicht endet täglich mit dem Ende des Pistenbetriebs.
Skifahrerinnen müssen sich dafür aber auch untereinander schützen. Entwickelt wurden hierzu die zehn Pistenregeln des internationalen Skiverbandes FIS, oder auch „Fis-Regeln“ genannt. Anders als die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Verkehrsregeln auf der Skipiste nicht in gesetzlichen Stein gemeisselt. Dennoch haben die Fis-Regeln als verbindlich anerkannte Sorgfaltspflichten beim Skifahren einen hohen Stellenwert im alltäglichen Ski-Rechtsgebrauch. Das trifft vor allem dann zu, wenn es zu Kollisionen mit anderen Skifahrerinnen kommt. Wichtig ist dabei bspw. Regel 3 der Fis-Regeln: „Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.“ Generelle Vorrangregeln bei Pistenkreuzungen gibt es dahingegen nicht.
3. Wenn das gewöhnliche Abenteuer nicht genug ist: Was ist „off-road“ zu beachten?
Zwickt's mi, i glaub i tram! Das denken sich viele Skifahrerinnen immer wieder beim Anblick von unbefahrbaren Tiefschneestrecken abseits des Pistenrandes. Klar ist natürlich, dass die Versuchung oft groß ist, genau dort die eigene Spuren zu ziehen. Wer abseits der Pisten unterwegs ist, bewegt sich im nicht organisierten oder freien Skiraum. Die oben beschriebenen Verkehrssicherheitspflichten der Pistenbetreiberinnen bestehen in diesem Gebiet nicht. Dennoch müssen sie aber zB. künstliche Hindernisse, wie am Pistenrand stehende Skiliftsäulen, ausreichend sichern.
Besonders bedeutend jedoch ist, dass die Strecken im freien Skiraum nicht immer vor etwaigen Lawinenabgängen geschützt sind. Hierbei wird insbesondere danach unterschieden, ob frei getretene Schneemassen eine potentielle Gefahr für die gewöhnlichen Pisten darstellen. Ist dies der Fall, müssen entsprechende Sicherungsmaßnahmen (wie zB. das Anbringen von Warnschildern oder die Durchführung von Sprengungen) durchgeführt werden.
Für off-road Fahrerinnen sind dazu auch weiterhin die Fis-Regeln, wie die Rücksichtnahme auf andere Fahrerinnen oder die Beherrschung der Geschwindigkeit und Fahrweise zu beachten. Das off-road Fahren ist somit von Eigenverantwortlichkeit geprägt. Auch die „Vorbildwirkung“, die durch andere Schneesportlerinnen beim Befahren des freien Skiraums argumentiert werden kann, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar.
Kurz gesagt:
Korrekt ausgerüstet zu sein, zählt zu den Verpflichtungen der Skifahrerinnen. Ein Helm ist sehr empfehlenswert, aber nicht überall verpflichtend. Die gesetzliche Helmpflicht gibt es nämlich nur für Kinder bis 16 Jahren und besteht nicht in Tirol und Vorarlberg.
Die Pisten- und Skiliftbetreiberinnen haben verschiedene Verpflichtungen, die Strecken von den typischen Gefahren zu befreien. Für die Schneesportlerinnen sind insbesondere die Fis-Regeln zu beachten. Diese sind zwar nicht gesetzlich verankert, gelten aber als verbindlich anerkannte Sorgfaltspflichten.
Der Bereich abseits der Piste wird freier Skiraum genannt. Hier bestehen nur eingeschränkte Sorgfaltspflichten für Betreiberinnen und eine stärkere Eigenverantwortung für Skifahrerinnen.
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