Augen auf: Neue Regeln für E-Scooter
Wer mit dem E-Scooter in Wien unterwegs sein will, um schneller ins Bad zu kommen oder den Fahrtwind als Abkühlung zu genießen, muss sich seit 1. Juli an neue Regeln halten. Da heißt es aufpassen: Die Regeln sollen nämlich insgesamt deutlich strenger werden als zuvor. Grund genug, um mit der juristischen (Sonnen-)Brille einen Blick darauf zu werfen, wie E-Scooter rechtlich einzuordnen sind und wie die neuen Regeln aussehen.
Start der Fahrt: Was ist ein E-Scooter?
Ein E-Scooter ist jeder elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer Höchstleistung von unter 600 Watt und einer Maximalgeschwindigkeit von 25km/h. Das Fahren ist grundsätzlich erst ab 12 Jahren erlaubt. Davor braucht es eine Aufsichtsperson.
E-Scooter werden von verschiedenen Anbieterinnen vermietet. Wer in Wien Roller zur Vermietung anbieten darf, regelt die Stadt Wien selbst. Dabei wurden Regelungen wie fixe Abstellflächen, Sperrzonen, Langsam-Fahr-Zonen oder eine unverzüglicher Beseitigung falsch abgestellter Roller festgelegt. Basierend auf diesen Vorgaben gab es ein Vergabeverfahren, bei dem festgelegt wurde, wer die Leihscooter in Wien anbieten darf. Bei der Vergabe der entsprechenden Konzessionen, also der Erlaubnis, die Roller anbieten zu dürfen, kam es sogar zu einem Rechtsstreit. Von einer unterlegenen Anbieterin wurde Einspruch erhoben. Dieser ist aber vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden.
Wenn der Roller wieder schreit: Wo darf gefahren werden?
Diese Frage ist insbesondere in § 88b der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Hier ist in Absatz 1 festgehalten, dass auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen nicht gefahren werden darf. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Fahren auf diesen Flächen explizit erlaubt ist. Nach Absatz 2 gelten für das Rollerfahren die gleichen Verhaltensvorschriften wie für Fahrradfahrerinnen. Dazu gehört auch, dass auf Fahrradwegen gefahren werden muss, sofern einer vorhanden ist. Geregelt wird in dieser Bestimmung auch, dass bspw in Fußgänger- oder Begegnungszonen nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Die Orte, an denen Gefahren werden darf, präzise zu regeln, ist nicht unwichtig. Ausprobiert wurde nämlich schon viel: Erst vor kurzem hat jemand eine Fahrt auf den Gleisen der U-Bahn angetreten. Wie ihr hoffentlich wisst, ist das natürlich auch nicht erlaubt. Die E-Scooter selbst müssen mit ausreichenden Bremsvorrichtungen, verschiedenen Rückstrahlern und Vorder- bzw. Rücklicht ausgestattet sein.
Was während der Fahrt nicht erlaubt ist, wird in der neuen Regelung ebenso verbindlich geklärt. Dazu zählt das Fahren mit einer zweiten Person oder das Telefonieren während der Fahrt. Zudem gilt auch für das E-Scootern ein Alkohollimit von 0,8 Promille sowie das Verbot, unter Beeinträchtigung durch andere Suchtgifte zu fahren. Die Frage, ob E-Scooter Fahrzeuge sind und deswegen eine Strafe für das Fahren unter Alkoholeinfluss erteilt werden darf, wurde sogar durch ein Höchstgericht überprüft. Der VwGH bestätigte dabei, dass Scooter „fahrbare Arbeitsmaschinen“ sind und somit eine Strafe wegen Trunkenheit am Steuer nach § 5 StVO erteilt werden kann.
Ende Gelände: Was hat sich in Wien durch die neuen Regelungen geändert?
Viele der Regeln für das E-Scooter-Fahren sind wie oben beschrieben bereits in der StVO festgehalten. In Wien sind zusätzlich noch zwei Maßnahmenpakte geschnürt worden, um den Gebrauch von E-Scootern zu regeln.
Seit 1. Juli bestehen insbesondere Scooter-Höchstzahlen. Im 1. Bezirk dürfen jetzt nicht mehr als 500 Scooter stehen. Im 2. bis 9. und dem 20. Bezirk dürfen ebenfalls nur noch 1500 Scooter aufgestellt werden. Das Angebot außerhalb dieser Bereiche, also in den anderen Bezirken, wird ausgeweitet.
Zudem wird ein digitales Dashboard eingeführt, durch das die Standorte der Scooter jederzeit per GPS bestimmt können werden sollen. Was auch neu ist, sind Blinker und Nummernschilder. Sie müssen jetzt an allen Scootern montiert sein.
Eine zentrale Änderung, die es bereits seit dem ersten Maßnahmenpaket (in Kraft ab 19. Mai) gibt, besteht darin, dass E-Scooter nicht mehr auf Gehsteigen geparkt werden dürfen. Hierfür wurden jetzt spezifische Abstellzonen bestimmt. E-Scooter dürfen demnach nicht den Verkehr oder Fußgängerinnen behindern. Stellt man die Scooter falsch ab, muss man auch mit einer Strafe rechnen.
Kurz gesagt:
E-Scooter sind Klein- und Miniroller mit einer Höchstleistung von unter 600 Watt und einer Maximalgeschwindigkeit von 25km/h. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten für E-Scooter im Wesentlichen dieselben Regeln, die auch für Fahrräder gelten.
Regelungen für ihre Verwendung gibt es in § 88b StVO. Hier ist unter anderem bestimmt, wer wo und wie schnell fahren darf bzw. was beim Abstellen der Scooter beachtet werden muss.
In Wien wurden vor kurzem zwei Maßnahmenpakte geschnürt, die den Gebrauch von E-Scootern noch genauer regeln. Dazu gehört zB das Abstellverbot auf Gehsteigen, oder das verpflichtende Anbringen von Nummernschildern auf den Rollern.
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